Rechtsprechung
FG München, 18.05.1990 - 8 K 8203/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1991, 136
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 31.08.2011 - X R 11/10
Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei - Bindung an …
Das BMF-Schreiben in DB 1991, 136 sei im Übrigen trotz der Regelung des § 65 Abs. 1 EStG weiter angewandt worden.Eine Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse ergibt sich auch nicht aus dem BMF-Schreiben in DB 1991, 136, da Verwaltungsanweisungen im Allgemeinen weder eine einer Rechtsverordnung vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen können.
Dass das BMF-Schreiben in DB 1991, 136 erst durch das BMF-Schreiben zur Eindämmung der Normenflut vom 29. März 2007 (BStBl I 2007, 369) --also nach dem Streitjahr 2006-- formal aufgehoben wurde, ist unerheblich.
- BFH, 19.05.1992 - VIII R 16/88
Keine ähnliche Beteiligung durch kapitalersetzende Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 EStG
Das FG München (Urteil vom 18. Mai 1990 8 K 8203/87, rechtskräftig - Revision unzulässig -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 632) hat entschieden, daß eigenkapitalersetzende Darlehen und sonstige kapitalersetzende Gesellschafterleistungen bei der Berechnung der wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen seien (gleicher Ansicht Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 4. Dezember 1986 II 231/84, EFG 1987, 178). - FG Düsseldorf, 10.08.1999 - 17 K 6355/96
Anforderungen an die Abzugsfähigkeit unternehmerischer Versorgungszuwendungen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Düsseldorf, 18.03.2010 - 11 K 811/08
Steuerpflicht von Kinderzuschüssen zur Rente aus berufsständischem …
Vielmehr resultierte die faktische Steuerfreiheit auch der Kinderzuschüsse aus einem berufsständischen Versorgungswerk aus einer alten bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung des BMF vom 12. Dezember 1990 zu § 3 Nr. 1 b EStG (VV DEU BMF 1990-12-12 IV B 6-S 2342-35/90 II, DB 1991, 136), die im Streitjahr nicht mehr gilt.